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Die sog.
Ikea-Klausel, § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB
Nach dem neuen
BGB ist ein Sachmangel bei einer zur Montage bestimmten Sache auch
gegeben, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache
ist fehlerfrei montiert worden.
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Dass
Gebrauchsanleitungen oft schlecht und unverständlich sind, ist nichts
Neues. Neu ist jedoch, dass der Händler bzw. Hersteller einer Sache dafür
in die Pflicht genommen werden kann.
Zunächst stellt sich einmal die Frage, was eine gute
Gebrauchsanweisung/Montageanleitung überhaupt ist.
Die einen wünschen sich eine möglichst kurze und verständliche
Anleitung, andere wünschen sich eine möglichst detaillierte und
umfangreiche Gebrauchsanleitung. Beim Händler bzw. Hersteller jedoch wird
angesichts geringer Margen meist bei der Produktion von
Gebrauchsanleitungen massiv gespart oder manchmal sogar ganz auf sie
verzichtet.
Gebrauchsanleitungen sind jedoch ein wesentlicher Produktbestandteil.
Deshalb gilt ein Produkt mit hinreichender Qualität ohne
Gebrauchsanleitung als nicht vollständig ausgeliefert, was unter anderem
Konsequenzen für den Beginn der Gewährleistung hat. Die Gewährleistung
beginnt nämlich erst mit vollständiger Ablieferung der Sache beim Käufer
zu laufen.
Darüber hinaus stellt eine unverständliche Gebrauchsanleitung einen
wesentlichen Produktmangel dar. Nach dem neuen Schuldrecht könnte daher
der Kunde im Ernstfall die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB
verlangen.
Deshalb sollte eine Gebrauchsanleitung zumindest einige
Minimalanforderungen erfüllen:
Die Aufgabe einer Gebrauchsanleitung ist es zunächst einmal, dem Kunden
Installation, Gebrauch, Wartung und Demontage eines Produktes fehlerfrei
zu ermöglichen. Dabei sollte sie dem Kunden vor allem auch den Zugang zu
allen Funktionen des Produktes bieten.
Eine weitere Anforderung ist es, in der Anleitung auf Sicherheitsrisiken
bei der Arbeit mit dem Produkt hinzuweisen.
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Im übrigen sollte die technische Dokumentation
eines Produktes sprachlich möglichst klar und einfach
festgehalten werden.
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